Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2025 | PDF-Download
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der energyforlife GmbH, Hinrich-Heineke-Straße 11, 27356 Rotenburg (Wümme), nachfolgend „Energyforlife“ genannt.
I. Allgemeines
- Energyforlife schließt Vereinbarungen ausschließlich unter Geltung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
- Diese AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Aufträge, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung bedürfte.
- Unseren AGB vorgehend gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B und C (VOB/B und C), sofern die Ausführung von Bauleistungen Vertragsgegenstand ist.
II. Auftrag und Preise
- Wir sind berechtigt, Aufträge des Kunden binnen 5 Werktagen nach Zugang des Auftrags bei uns anzunehmen. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung steht die Erbringung der beauftragten Leistung gleich.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Die verbindliche Vereinbarung von Leistungs- und Lieferungsterminen bedarf der Schriftform.
- Unsere Preise gelten, sofern nichts anders vereinbart ist, ab Werk.
- Preise für einzelne Positionen eines Angebots gelten nur bei Erteilung des im Angebot verkörperten Gesamtauftrages und unter der Voraussetzung, dass die Leistungserbringung nicht vom Kunden planwidrig verzögert wird. In den Preisen für die einzelnen Positionen des Angebots ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen; sie wird am Ende der Aufstellung als Gesamtsumme beziffert.
- Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss anzupassen, wenn Erhöhungen von Kosten (z. B. Preise für Rohstoffe, geliefertes Material, Fracht oder Montage) oder Steuern (z. B. Umsatz- oder Mineralölsteuer) eingetreten sind, die die übliche Preissteigerung erheblich überschreiten. In diesem Falle hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Für Arbeiten unter vom Kunden zu vertretenden erschwerten Bedingungen sowie für vom Kunden besonders beauftragte Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit sind Zuschläge zu zahlen, deren Höhe vor Durchführung der Arbeiten im Einzelnen mit uns auszuhandeln sind.
III. Widerrufsrecht
- Dem Kunden steht, sofern dieser Verbraucher ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Brief, Telefax, Internet, E-Mail u. ä.) geschlossen wurde (Fernabsatzvertrag), ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den folgenden Bestimmungen zu.
- Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Kaufsache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Kaufsache. Der Widerruf ist zu richten an die Energyforlife GmbH.
- Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, ist er verpflichtet, uns insoweit Wertersatz zu leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
- Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei.
- Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
- Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind.
IV. Leistungserbringung
- Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit diesen ein berechtigtes Interesse des Kunden nicht entgegensteht.
- Im Falle der Nichtverfügbarkeit einer Ware sind wir berechtigt, eine in der Qualität vergleichbare Ware zu liefern, wenn besondere Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen.
- Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, beginnen wir mit den Arbeiten nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 10 Werktage nach Aufforderung durch den Kunden, sofern dieser gemäß Ziffer VII Abs. 3 die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.
- Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Kunden.
- Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten über die durch uns vertriebene Waren, technische Beratung und sonstige Abgaben erfolgen unverbindlich. Muster und Proben sind hinsichtlich ihrer Eignung und sonstiger Eigenschaften unverbindlich und stellen nur eine Veranschaulichung dar. Dies gilt nicht, soweit wir erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eignung oder Eigenschaft einstehen wollen (Garantie).
- Wird die Leistungserbringung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen, sind wir berechtigt, die Abnahme der bis dahin erbrachten Teilleistungen vom Kunden zu verlangen, sodass die Gefahr des zufälligen Untergangs nach Abnahme auf den Kunden übergeht.
- Sofern der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für die Lieferung von Waren als Erfüllungsort „ab Lager“ (EXW) vereinbart. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung (Aussonderung) auf den Kunden über.
- Sofern der Kunde dies wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
- Ist unsere Leistung abzunehmen, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, z. B. nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. Nicht erforderlich ist, dass eine endgültige Einregulierung erfolgte.
V. Leistungshindernisse
- Höhere Gewalt sowie von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen in Form von Streiks, Aussperrungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfall von Vorlieferanten, Rohstoff- oder Energiemangel, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung und Verkehrsstörungen sowie staatlichen Maßnahmen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich von der Nichterbringbarkeit der Leistung zu informieren.
- Wir sind berechtigt, die Leistung im Falle der Beseitigung des Leistungshindernisses innerhalb angemessener Frist nachzuerbringen, ohne dass wir in Verzug geraten würden.
- Ist die Leistung aufgrund eines in Abs. 1 bezeichneten Umstands dauerhaft unmöglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle sind vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten. Erbrachte Teilleistungen sind zurückzugewähren.
VI. Unterlagen
- Von uns im Rahmen der Auftragsabwicklung zur Verfügung gestellte Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum, solange nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde hat unsere gesetzlichen Urheberrechte zu beachten.
- Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet oder die ihrer Natur nach vertraulichem Inhalt sind, dürfen nur nach unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden.
- Behördliche oder sonstige erforderliche Genehmigungen sind vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen. Hierzu notwendige Unterlagen stellen wir dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung. Vom Kunden beizubringende Unterlagen werden von uns nicht auf inhaltliche Richtigkeit geprüft; aus diesbezüglichen Fehlern erwachsende Nachteile gehen allein zu Lasten des Kunden.
VII. Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anders vereinbart ist, ohne Abzug sofort nach Empfang zahlbar. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, soweit er den fälligen Rechnungsbetrag nicht binnen 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ausgleicht. Verbraucher werden hierauf auf dem Rechnungsformular gesondert hingewiesen.
- Jedwede Spesen gehen bei Wechseln oder Schecks, die nur erfüllungshalber angenommen werden, zu Lasten des Kunden.
- Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn die vom Kunden geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungs- bzw. ein sonstiges Leistungsverweigerungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn die von dem Kunden erhobenen Gegenansprüche auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
- Die Abtellung von Forderungen des Kunden gegen uns ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.
- Wenn nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder bereits vor Abschluss des Vertrages eine solche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die uns erst nach dem Vertragsschluss zur Kenntnis gelangte, können wir Vorauszahlungen oder Sicherheiten bis zur Höhe der vollen Auftragssumme verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen nicht nach, sind wir zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Soweit der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Entsprechendes gilt bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Kunden, wobei sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo bezieht.
- Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Kaufsache herauszuverlangen. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Soweit die gelieferte Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes geworden ist, verpflichtet der Kunde sich, uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele die Demontage solcher Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Geräten zurückzuübertragen. In Zusammenhang mit der Demontage anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns im Obsiegensfalle die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstehenden Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Soweit zwischen uns und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Schuldners auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat; andernfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden dabei auch uns nicht gehörende Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache als unsere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Kunde verpflichtet, uns das anteilsmäßige Miteigentum zu verschaffen. Soweit die gelieferte Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes geworden ist, tritt der Kunde seine ggf. hierfür entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn an uns ab.
- Unser Vorbehaltseigentum wird vom Kunden für uns kostenfrei verwahrt.
- Auf Verlangen des Kunden werden wir Sicherheiten freigeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden. Wir verpflichten uns, erlangte Sicherheiten insoweit freizugeben, als der aus ihnen realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Gewährleistung
- Ist der Kunde Kaufmann, sind Mängel, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen erkennbar sind, binnen 8 Werktagen nach Lieferung der Waren bzw. Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind spätestens 8 Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelrüge, so gilt die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung als genehmigt.
- Technische Verbesserungen, notwendige technische Änderungen und Farbabweichungen in zumutbarem Ausmaß gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.
- Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach Wahl des Kunden zur Nachbesserung oder Neulieferung verpflichtet. Wir können die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, soweit diese mit unzumutbaren Kosten verbunden ist.
- Sind wir zur Nacherfüllung nicht verpflichtet oder in der Lage oder verzögert diese sich über angemessene Frist hinaus, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde nur verlangen, wenn wir den Mangel und das Fehlschlagen der Nacherfüllung zu vertreten haben.
- Im Falle der Nacherfüllung sind wir nicht verpflichtet, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese dadurch verursacht wurden, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem nach dem Vertrag vorgesehenen typischen Ort der Nutzung verbracht wurde.
X. Haftung
- Wir sind zum Schadensersatz nur verpflichtet, soweit der Schaden durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Wir haften darüber hinaus auch im Falle leicht fahrlässiger Verursachung, wenn der Schaden auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflicht beruht. Die Haftung erstreckt sich in diesem Falle nur auf den für die Vertragsverletzung typischen Schaden.
- Wir haften weiter in jedem Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
XI. Verjährung
Soweit der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist bei Kauf- oder Werklieferverträgen 12 Monate ab Gefahrenübergang. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Rotenburg (Wümme) vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
- Auf den Vertrag findet materielles deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, Anwendung.
XIII. Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Angenommene / errechnete PV-Erträge und ein Autarkiegrad sind lediglich theoretisch errechnete Werte und können von den tatsächlich durch die Anlage erreichten Werten abweichen. Hierfür übernimmt die Energyforlife GmbH keine Haftung. Diese werden nicht Geschäftsgrundlage sowie nicht Vertragsbestandteil des Vertrages.
- Sobald eine andere Erzeugung zu der PV-Anlage installiert wird oder auch eine Bestandsanlage schon existiert, so wird die Funktion der PV-Anlage dadurch nicht eingeschränkt. Die Energyforlife GmbH übernimmt keine Haftung für die etwaige Verzerrung von Daten in der Visualisierung und Erhebung von Daten im Monitoring der Applikation.
- Bestandsanlagen müssen den technischen Normen der VDE 0100 und den technischen Anschlussbedingungen des regionalen Netzbetreibers entsprechen.
XIV. Leistungsbedingungen
- Gegebenenfalls notwendige Erdarbeiten gehören nicht zu den von Energyforlife GmbH geschuldeten Leistungen.
- Ein stabiles Internet am Gerätestandort, kein Ausfall über 72 Stunden und die Statik des Gebäudes/Daches sind vom Kunden sicherzustellen.
- Erdung der PV-Anlage: Wird eingebunden an den zwingend bauseits vorhandenen Potenzialausgleich.
- Verschattung/Verschmutzung: Dem Kunden ist bekannt, dass Verschattung und/oder Verschmutzungen der PV-Anlage einen negativen Einfluss auf die theoretisch errechneten Erträge haben können. Die Energyforlife GmbH übernimmt für die Freiheit von Verschattung und/oder Verschmutzung keine Haftung.